Öffentlich zugängliche Gebäude – Pflicht zu Barrierefreiheit - Thema Aufzüge

Ich erinnere heute an die dringende Notwendigkeit von barrierefreien Notrufsystemen in Aufzügen, insbesondere die Pflicht, visuelle Notrufe anzubieten, um Menschen mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen nicht zu gefährden. Derzeitige Notruflösungen in den meisten Aufzügen beschränken sich meist auf eine rein akustische Kommunikation, was Menschen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen im Notfall den Zugang zur Leitzentrale verwehrt.

Diese Unzulänglichkeit verstößt nicht nur gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sondern auch gegen verschiedene Bauvorschriften und Normen. Das Grundgesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention sind eindeutig in Bezug auf die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Die in den Bundesländern verankerten Behindertengleichstellungsgesetze spiegeln diese Anforderungen wider.

Darin wird wird betont, dass Barrierefreiheit in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden von entscheidender Bedeutung ist, unabhängig von der Natur der Dienstleistung. Die Musterbauordnung und die DIN 18040-1 weisen darauf hin, dass barrierefreie Aufzüge eine Zwei-Wege-Kommunikation erfordern.

Deutschland orientiert sich an den EU-Normen, die besagen, dass Notrufsysteme und Sprechverbindungen sowohl akustisch als auch optisch erfolgen müssen. Barrierefreie Aufzüge müssen dem Mehr-Sinne-Prinzip entsprechen, insbesondere für Personen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen, die auf visuelle Kommunikation angewiesen sind.

Viele Hersteller bieten bereits visuelle Notrufsysteme an, die die Kommunikation über Touch-Displays oder Smartphones ermöglichen. Diese Lösungen unterstützen mehrere Sprachen und gewährleisten, dass auch Personen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen im Notfall eine effektive Kommunikation mit der Außenwelt sicherstellen können.

Es ist deutlich, dass eine ausschließliche Nutzung von akustischen Notrufen einen klaren Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben darstellt und die gleiche Nutzung des Aufzugs für alle einschränkt. Die Verantwortung für die korrekte Implementierung und Funktionalität des Notrufsystems liegt beim Hersteller des barrierefreien Aufzugs, und die Nichteinhaltung kann rechtliche Konsequenzen sowie Haftung bei Schadensfällen nach sich ziehen.

Websites öffentlicher Stellen müssen ab jetzt öffentlich erklären warum sie ggf. nicht voll barrierefrei sind

Ab 23. September 2020 müssen alle Webseiten öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben. Wenn ein Nutzer durch eine Barriere an der Nutzung gehindert wird, die in der Erklärung nicht aufgeführt ist, kann er diese melden.

Wie der rechtliche Hintergrund aussieht, erklärt DBSV-Rechtsreferentin Christiane Möller:

Alle Internetseiten öffentlicher Stellen müssen seit heute eine Erklärung zur Barrierefreiheit aufweisen. Das beruht auf europäischen Vorgaben (Richtlinie 2016/2102). Für Apps gilt das erst vom 23. Juni nächsten Jahres an. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, Ministerien, Krankenkassen, aber auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie etwa kommunale Nahverkehrsunternehmen oder Abfallentsorger. Die Erklärung zur Barrierefreiheit gibt an, welche Teile oder Inhalte der Internetseite (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Außerdem muss die Möglichkeit gegeben werden, Barrieren zu melden (Feedback-Mechanismus). Öffentliche Stellen müssen innerhalb eines Monats auf eingehende Anliegen antworten. Die Erklärung und der Feedback-Mechanismus müssen von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein. Wenn die Antwort auf gemeldete Barrieren aus Sicht der Nutzerin oder des Nutzers unbefriedigend ist, soll eine Möglichkeit zur Streitbeilegung benannt werden. Im Falle von Bundesbehörden ist das das Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Für die Seiten der öffentlichen Stellen der Bundesländer und Kommunen gibt es je nach Land eigene Streitbeilegungssysteme. Hilft all das nicht, bleibt zum Schluss der Weg zu den Gerichten, um Barrierefreiheit einzuklagen, auch für Verbände von Menschen mit Behinderungen. Um das Mittel der Verbandsklage zu etablieren und so Barrierefreiheit voranzubringen, führt der DBSV derzeit das Projekt „Barrierefreiheit durchsetzen, Diskriminierung ahnden“ durch.

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Das nationale Umsetzungsgesetz zum EAA für private Unternehmen

Eine unmittelbare Verpflichtung der privaten Unternehmen in Deutschland ergibt sich erst aus der nationalen Gesetzgebung. Dennoch ist es für Unternehmen heute schon wichtig und vorausschauend, sich auf die Rechtsentwicklung einzustellen.

Die Regelung gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Was ist also demnächst barrierefrei zu gestalten?

Die Richtlinie verpflichtet unter anderem, den gesamten Online-Handel barrierefrei zu gestalten. Lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und höchstens einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro haben, sind ausgenommen.

Außerdem müssen Hardware-Systeme für die Benutzer/-innen barrierefrei gestaltet werden und zwar einschließlich der Oberflächen bzw. Schnittstellen wie Betriebssysteme. Also alle Computer, Smartphones und Tablets sowie natürlich Bestell- oder Zahlungsterminals, die sich in einer realen Verkaufsstelle befinden (natürlich auch ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum).

Weitere Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung betreffen:

  • Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten, worunter auch Bankautomaten zu verstehen sind
  • die elektronische Kommunikation
  • den Zugang zu audiovisuellen Medien.  Zu den audiovisuellen Medien zählen nicht nur die audiovisuellen Angebote aller öffentlich-rechtlichen sondern auch die der privaten Fernsehanstalten.
  • Video-on-Demand-Angebote (Fernsehen auf Abruf), die von internationalen Streaming-Diensten verbreitet werden
  • die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste werden in einer eigenen Richtlinie geregelt (2018/1808).
  • E-Books
  • Aspekte der Personenverkehrsdienste bezogen auf alle vier Verkehrsträger: Flug, Bahn, Bus und Schiff.

 

Welche Anforderungen sind umzusetzen?

  • Grundverständnis = es geht um maximale Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, nicht um Gleichberechtigung
  • Die bauliche Umwelt, in der Dienstleistungen erbracht werden, die von der Richtlinie erfasst werden, müssen den Barrierefreiheitsanforderungen genügen

    Vorgaben für die nationale Umsetzung

    • Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen
    • Die deutschen Gesetze müssen ab dem 28. Juli 2025 angewandt werden

Der „European Accessibility Act“ - Was muss künftig barrierefrei gestaltet werden?

Am 28. Juni 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sogenannte „European Accessibility Act (EAA)“, in Kraft.

Nicht nur Online-Handel, Hardware und Betriebssysteme, Geldautomaten und E-Books. Der EuropeanAccessibility Act (EAA) verpflichtet fast alle Anbieter zur Barrierefreiheit ihrer Produkte. Welche es in Deutschland genau geben wird, wird aber erst künftig durch das deutsche Gesetz geregelt werden.

Ich werde das Thema unter dem Stichwort „European Accessibility Act (EAA)“ in meinen Beiträgen vertiefen, sobald es absehbare Bestimmungen gibt. In einer ersten Einschätzung lesen Sie, welche Produkte und Dienstleistungen von der Richtlinie betroffen sind und insofern künftig barrierefrei zu gestalten sind.

Europäische Normen für die Barrierefreiheit

Logo Europäische Kommission

Gemeinsame europäische Normen für die Barrierefreiheit tragen dazu bei, Hindernisse für behinderte und andere (z. B. ältere) Menschen abzubauen. Werden diese Normen in allen Mitgliedstaaten umgesetzt, wirkt sich dies auch positiv auf den Binnenmarkt aus, da Waren und Dienstleistungen freier zirkulieren können.

Maßnahmen

Die Kommission hat die europäischen Normungsorganisationen, darunter CENCENELEC und ETSI, damit beauftragt, Normen für die Barrierefreiheit zu entwickeln und umzusetzen. Diese Normen regulieren:

Wichtige Rechtsinstrumente der EU (Richtlinie über den barrierefreien WebzugangEuropäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit, Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge) regeln die etwaige Anwendbarkeit von Normen für die Barrierefreiheit. Die Kommission fördert die Beteiligung aller Interessenträger an diesen Verfahren, darunter auch Menschen mit Behinderungen.

Die EU arbeitet überdies mit anderen wichtigen Akteuren im Bereich der Normung von Barrierefreiheit zusammen, um diese auch auf internationaler Ebene zu fördern.

Hintergrund

Die Zugänglichkeit zur baulichen Umgebung, zu Information und Kommunikation (vor allem IKT) sowie zu Verkehrsmitteln wird in Artikel 9 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefordert.

In der europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt werden Maßnahmen zur Förderung der Normung von Barrierefreiheit genannt. Die Entwicklung spezifischer Normen für die Barrierefreiheit ist auch Gegenstand des Normungsplans der Europäischen Kommission und des jährlichen fortlaufenden IKT-Normungsplans.

Alle Einrichtungen des Bundes müssen nun ihre Inhalte barrierefrei anbieten

Nach der EU-Richtlinie sind alle die Stellen, die zur Einhaltung der EU-Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet sind, auch zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen verpflichtet.

Projektträger und andere Zuwendungsempfänger sind nur dann zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet, wenn sie eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent durch den Bund genießen. Zuwendungen – egal ob institutionell oder projektbezogen – stellen eine Finanzierung durch den Bund dar. Die öffentlichen Stellen des Bundes werden in gleichem Umfang wie die Bundesbehörden verpflichtet, nicht nur Websites und mobile Anwendungen, sondern auch elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei zu gestalten.

Websites (inklusive Intranets und Extranets), Apps sowie elektronische Verwaltungsabläufe (vgl. § 12a Absatz 1 BGG). Während unter die Richtlinie nur Apps fallen, die öffentlich zugänglich sind, verlangt die BITV 2.0 auch, dass Apps, die nur von einen geschlossenen Kreis von Personen oder Stellen genutzt werden können, barrierefrei zu gestalten sind.

Die sogenannte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist eine Neuerung, die die EU-Richtlinie eingeführt hat. Sie gilt für Websites und Apps.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit hat folgende Bestandteile:
1. Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App
2. Feedbackmechanismus
3. Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG

Zusätzlich ist zu beachten, dass auf Websites (nicht in mobilen Anwendungen) die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen sind.

Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App

In der Erklärung zur Barrierefreiheit ist anzugeben, welche Teile oder Inhalte der Website bzw. der App (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein.

Auf der Website bzw. in der App muss die Möglichkeit gegeben werden, Feedback zu geben, um (insbesondere) vorhandene Barrieren an die Behörde zu melden. Diese muss innerhalb eines Monats auf das Feedback antworten.

Literatur-Barrierefreiheit kostet nichts - sie ist bereits professioneller Standard

Der ArtikelBarrierefreiheit im digitalen Literaturraum – Barrierefreie Bücher werden nur Realität, wenn sich das Ganze auch rechnetim Börsenblatt vom 14. Juli 2017, ist lesenswert. Er beschreibt aus Insidersicht die Möglichkeiten und Schwierigkeiten beim Erstellen barrierefreier Literatur im elektronischen Format. Dass dieser Weg unumgänglich ist, wird deutlich gesagt. Treffend wird beschrieben, dass die technischen Voraussetzungen vorhanden und mit großem Nutzen anwendbar sind. Dennoch impliziert die Subheadline etwas völlig Falsches. Der Gewinn finanzieller Art ist völlig unerheblich wenn es um Menschenrechte geht und wenn man den Gewinn für die Gesellschaft und noch mehr für jede einzelne betroffene Person bedenkt. Wenn für die Produktion barrierefreier Literatur überhaupt Mehrkosten für die Verlage entstehen, was ich bezweifle, dann ist das nunmal der natürliche Lauf der Dinge, dem allerdings alle Verlage werden folgen müssen.

Ähnliche Sorgen und demnach fast pauschale Ablehnung hat man noch vor drei Jahren in der Filmindustrie Deutschlands gehört. Es wurde praktisch kein Film mit Audiodeskription versehen. Doch (mehr …)