Öffentlich zugängliche Gebäude – Pflicht zu Barrierefreiheit - Thema Aufzüge

Ich erinnere heute an die dringende Notwendigkeit von barrierefreien Notrufsystemen in Aufzügen, insbesondere die Pflicht, visuelle Notrufe anzubieten, um Menschen mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen nicht zu gefährden. Derzeitige Notruflösungen in den meisten Aufzügen beschränken sich meist auf eine rein akustische Kommunikation, was Menschen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen im Notfall den Zugang zur Leitzentrale verwehrt.

Diese Unzulänglichkeit verstößt nicht nur gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sondern auch gegen verschiedene Bauvorschriften und Normen. Das Grundgesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention sind eindeutig in Bezug auf die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Die in den Bundesländern verankerten Behindertengleichstellungsgesetze spiegeln diese Anforderungen wider.

Darin wird wird betont, dass Barrierefreiheit in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden von entscheidender Bedeutung ist, unabhängig von der Natur der Dienstleistung. Die Musterbauordnung und die DIN 18040-1 weisen darauf hin, dass barrierefreie Aufzüge eine Zwei-Wege-Kommunikation erfordern.

Deutschland orientiert sich an den EU-Normen, die besagen, dass Notrufsysteme und Sprechverbindungen sowohl akustisch als auch optisch erfolgen müssen. Barrierefreie Aufzüge müssen dem Mehr-Sinne-Prinzip entsprechen, insbesondere für Personen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen, die auf visuelle Kommunikation angewiesen sind.

Viele Hersteller bieten bereits visuelle Notrufsysteme an, die die Kommunikation über Touch-Displays oder Smartphones ermöglichen. Diese Lösungen unterstützen mehrere Sprachen und gewährleisten, dass auch Personen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen im Notfall eine effektive Kommunikation mit der Außenwelt sicherstellen können.

Es ist deutlich, dass eine ausschließliche Nutzung von akustischen Notrufen einen klaren Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben darstellt und die gleiche Nutzung des Aufzugs für alle einschränkt. Die Verantwortung für die korrekte Implementierung und Funktionalität des Notrufsystems liegt beim Hersteller des barrierefreien Aufzugs, und die Nichteinhaltung kann rechtliche Konsequenzen sowie Haftung bei Schadensfällen nach sich ziehen.