Websites öffentlicher Stellen müssen ab jetzt öffentlich erklären warum sie ggf. nicht voll barrierefrei sind

Ab 23. September 2020 müssen alle Webseiten öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben. Wenn ein Nutzer durch eine Barriere an der Nutzung gehindert wird, die in der Erklärung nicht aufgeführt ist, kann er diese melden.

Wie der rechtliche Hintergrund aussieht, erklärt DBSV-Rechtsreferentin Christiane Möller:

Alle Internetseiten öffentlicher Stellen müssen seit heute eine Erklärung zur Barrierefreiheit aufweisen. Das beruht auf europäischen Vorgaben (Richtlinie 2016/2102). Für Apps gilt das erst vom 23. Juni nächsten Jahres an. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, Ministerien, Krankenkassen, aber auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie etwa kommunale Nahverkehrsunternehmen oder Abfallentsorger. Die Erklärung zur Barrierefreiheit gibt an, welche Teile oder Inhalte der Internetseite (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Außerdem muss die Möglichkeit gegeben werden, Barrieren zu melden (Feedback-Mechanismus). Öffentliche Stellen müssen innerhalb eines Monats auf eingehende Anliegen antworten. Die Erklärung und der Feedback-Mechanismus müssen von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein. Wenn die Antwort auf gemeldete Barrieren aus Sicht der Nutzerin oder des Nutzers unbefriedigend ist, soll eine Möglichkeit zur Streitbeilegung benannt werden. Im Falle von Bundesbehörden ist das das Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Für die Seiten der öffentlichen Stellen der Bundesländer und Kommunen gibt es je nach Land eigene Streitbeilegungssysteme. Hilft all das nicht, bleibt zum Schluss der Weg zu den Gerichten, um Barrierefreiheit einzuklagen, auch für Verbände von Menschen mit Behinderungen. Um das Mittel der Verbandsklage zu etablieren und so Barrierefreiheit voranzubringen, führt der DBSV derzeit das Projekt „Barrierefreiheit durchsetzen, Diskriminierung ahnden“ durch.

Was ist bei der Erklärung zur Barrierefreiheit zu beachten?

Was muss alles in der Erklärung stehen?

Die Erklärung muss auflisten:

  1. Name der Verwaltung
  2. Name des Webauftritts oder der mobilen Anwendung
  3. Wie barrierefrei ist das Angebot?

Wenn nicht:

  • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
  • Warum ist der Bereich nicht barrierefrei?
  • Wann werden die Barrieren behoben?
  • Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?
  • Wer ist die Ansprechperson bei Nachfragen (Feedbackoption)?

Sie muss einen Link zur Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit enthalten.

Wo und wie muss die Erklärung veröffentlicht werden?

  • Die Erklärung soll leicht auffindbar in den Auftritten und Angeboten im Internet, Intranet und den mobilen Anwendungen bereitgestellt werden. Sie muss von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar sein.
  • Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird oder auf der Website der öffentlichen Stelle, zu veröffentlichen.
  • Sie ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen.

Bis wann muss die Erklärung zur Barrierefreiheit spätestens veröffentlicht sein?

  • Neue Webauftritte:
    Wenn Ihr Webauftritt ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurde, müssen Sie ab dem 23. September 2019 eine Erklärung veröffentlichen.
  • Alte Webauftritte:
    Wenn Ihr Webauftritt vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurde, müssen Sie ab dem 23. September 2020 eine Erklärung veröffentlichen.
  • Apps:
    Für mobile Anwendungen (Apps) müssen ab dem 23. Juni 2021 Erklärungen veröffentlicht werden.