Websites öffentlicher Stellen müssen ab jetzt öffentlich erklären warum sie ggf. nicht voll barrierefrei sind

Ab 23. September 2020 müssen alle Webseiten öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben. Wenn ein Nutzer durch eine Barriere an der Nutzung gehindert wird, die in der Erklärung nicht aufgeführt ist, kann er diese melden.

Wie der rechtliche Hintergrund aussieht, erklärt DBSV-Rechtsreferentin Christiane Möller:

Alle Internetseiten öffentlicher Stellen müssen seit heute eine Erklärung zur Barrierefreiheit aufweisen. Das beruht auf europäischen Vorgaben (Richtlinie 2016/2102). Für Apps gilt das erst vom 23. Juni nächsten Jahres an. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, Ministerien, Krankenkassen, aber auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie etwa kommunale Nahverkehrsunternehmen oder Abfallentsorger. Die Erklärung zur Barrierefreiheit gibt an, welche Teile oder Inhalte der Internetseite (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Außerdem muss die Möglichkeit gegeben werden, Barrieren zu melden (Feedback-Mechanismus). Öffentliche Stellen müssen innerhalb eines Monats auf eingehende Anliegen antworten. Die Erklärung und der Feedback-Mechanismus müssen von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein. Wenn die Antwort auf gemeldete Barrieren aus Sicht der Nutzerin oder des Nutzers unbefriedigend ist, soll eine Möglichkeit zur Streitbeilegung benannt werden. Im Falle von Bundesbehörden ist das das Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Für die Seiten der öffentlichen Stellen der Bundesländer und Kommunen gibt es je nach Land eigene Streitbeilegungssysteme. Hilft all das nicht, bleibt zum Schluss der Weg zu den Gerichten, um Barrierefreiheit einzuklagen, auch für Verbände von Menschen mit Behinderungen. Um das Mittel der Verbandsklage zu etablieren und so Barrierefreiheit voranzubringen, führt der DBSV derzeit das Projekt „Barrierefreiheit durchsetzen, Diskriminierung ahnden“ durch.

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Alle Einrichtungen des Bundes müssen nun ihre Inhalte barrierefrei anbieten

Nach der EU-Richtlinie sind alle die Stellen, die zur Einhaltung der EU-Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet sind, auch zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen verpflichtet.

Projektträger und andere Zuwendungsempfänger sind nur dann zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet, wenn sie eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent durch den Bund genießen. Zuwendungen – egal ob institutionell oder projektbezogen – stellen eine Finanzierung durch den Bund dar. Die öffentlichen Stellen des Bundes werden in gleichem Umfang wie die Bundesbehörden verpflichtet, nicht nur Websites und mobile Anwendungen, sondern auch elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei zu gestalten.

Websites (inklusive Intranets und Extranets), Apps sowie elektronische Verwaltungsabläufe (vgl. § 12a Absatz 1 BGG). Während unter die Richtlinie nur Apps fallen, die öffentlich zugänglich sind, verlangt die BITV 2.0 auch, dass Apps, die nur von einen geschlossenen Kreis von Personen oder Stellen genutzt werden können, barrierefrei zu gestalten sind.

Die sogenannte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist eine Neuerung, die die EU-Richtlinie eingeführt hat. Sie gilt für Websites und Apps.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit hat folgende Bestandteile:
1. Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App
2. Feedbackmechanismus
3. Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG

Zusätzlich ist zu beachten, dass auf Websites (nicht in mobilen Anwendungen) die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen sind.

Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App

In der Erklärung zur Barrierefreiheit ist anzugeben, welche Teile oder Inhalte der Website bzw. der App (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein.

Auf der Website bzw. in der App muss die Möglichkeit gegeben werden, Feedback zu geben, um (insbesondere) vorhandene Barrieren an die Behörde zu melden. Diese muss innerhalb eines Monats auf das Feedback antworten.

Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken

Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken       

Über die Frage, in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Bücher, Filme etc.) vervielfältigt und verbreitet werden, entscheidet der Urheber/die Urheberin bzw. der Rechteinhaber/die Rechteinhaberin. 

Es war deshalb nicht immer möglich, urheberrechtlich geschützte Texte z. B. auch in Blindenschrift zur Verfügung zu stellen. 

§ 45a UrhG ermöglicht Menschen mit Behinderungen deshalb seit dem 13. September 2003 den erlaubnisfreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken.

Können sie ein Werk sinnlich nicht wahrnehmen, so erlaubt es diese Vorschrift, das Werk in eine andere Wahrnehmungsform zu übertragen. 

Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Werke der Literatur für blinde Menschen auf Tonträger aufgenommen oder in Blindenschrift übertragen werden dürfen.  

Auch die Weitergabe an andere behinderte Menschen ist zulässig, wenn damit keine kommerziellen Interessen verfolgt werden. 

Zum Ausgleich für diese Nutzung steht dem Urheber eine Vergütung zu.    

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz stellt dabei in § 13 Absatz 3 UrhG sicher, dass die Verwertungsgesellschaften bei ihrer Tarifgestaltung und bei der Einziehung der Vergütung auf die sozialen Belange des Zahlungspflichtigen Rücksicht nehmen. 

 

Was Layouter bzw. Editorial-Designer und Web-Designer falsch machen können

Eigentlich ist es ganz einfach. Aber leider nur, wenn der/die Layouter bzw. Editorial- oder Web-Designer von Anfang an, also beim Aufbau des Dokuments fünf simple Regeln beachten. Wenn sie das nicht tun, dann wird es praktisch unmöglich (weil beinahe unbezahlbar) hinterher ein PDF, ein Ebook oder eine Website barrierefrei zu machen.

Barrierefreie Layouts für E-Books und Websites haben (mehr …)

Wie Unternehmen und Verbände Design-Thinking-Grundsätze nutzen können, um den individuellen Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden

Barrierefreies Design ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, sich auch mit digitalen Produkten und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Frank Klassen, CEO von Brightfind, erklärt, wie Unternehmen und Verbände Design Thinking Grundsätze nutzen können, um den individuellen Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.

Warum sollten Unternehmen digitale Barrierefreiheit im Auge behalten?

Einer von fünf Menschen in den Vereinigten Staaten hat irgend eine Art Zugangsproblem, wie z.B. eine Hör- oder Sehschwäche. Wenn Unternehmen und Verbände digitale Inhalte besser zugänglich machen, besteht eine größere Chance, die Marktdurchdringung zu erhöhen. Das dürfte ein valider Anreiz sein, Barrierefreiheit im Auge zu behalten. (mehr …)