Das TellDing® kommt ins GRASSI Museum für Völkerkunde zu Leipzig

Eine Ausstellung soll multimedial aufbereitet und für alle zugänglich werden. Es sollen keine aufwändigen Installationen vorgenommen werden und keine App oder Geräte notwendig sein.

Das von mir entwickelte System TellDing® kehrt die technische Bringschuld um und ist genau deswegen für bestimmte Anwendungen extrem interessant und alternativlos!

Die Aufgabe:

Ein Objekt soll 1. nur über das Gehör gefunden werden können (bei Dunkelheit oder für blinde Besucher:innen). 2. Das Objekt soll sich identifizieren und Audio oder Video bereitstellen. Die Nutzer:innen brauchen 3. kein Gerät und keine App

Anwendungsfälle:

Die Exponate in der Ausstellung werden bespielt.
Eine Tür, ein Aufzug, die Treppe, die Toilette – also die Zielführung.
Der Raumtext oder Ambientsound soll wiedergegeben werden.

Der Besucher benötigt nicht den Guide oder das Smartphone in der Hand. Die Intelligenz steckt im Device am Exponat oder am POI (wie Türen, Aufzug, Raumtext). Die erkennt anhand eines vom Besucher am Umhängeband mitgeführten Elements, was es ihm/ihr anbieten soll.

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Ein System informiert Ihre Besucher ohne jede Mühe.

TellDing ist ein "instant Audioguide" und Orientierungssystem in einem.
TellDing ist ein „instant Audioguide“ und Orientierungssystem in einem.

TellDing wird im Museum am Exponat, an Türen und Treppen, der Rauminformation u.s.w. versteckt eingebaut. Der Besucher nähert sich mit seiner Besucherkarte (Eintrittskarte) dem entsprechenden Informationspunkt oder Exponat und bekommt eine Audioinformation in seiner Landessprache. Blinde Besucher bekommen ausführliche Audiodeskription. Als sprechender Punkt hilft das TellDing blinden Besuchern sogar, das Objekt oder die Tür oder den Aufzug zu finden, indem der Besucher einfach der Tonquelle folgen kann. Genial einfach! Und ohne große Kosten einzurichten.

Informieren Sie sich auf www.tellding.com über Möglichkeiten und Kosten

Die Installation beinhaltet das Gerät und einen kleinen Lautsprecher
Die Installation beinhaltet das Gerät und einen kleinen Lautsprecher

 

Websites öffentlicher Stellen müssen ab jetzt öffentlich erklären warum sie ggf. nicht voll barrierefrei sind

Ab 23. September 2020 müssen alle Webseiten öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben. Wenn ein Nutzer durch eine Barriere an der Nutzung gehindert wird, die in der Erklärung nicht aufgeführt ist, kann er diese melden.

Wie der rechtliche Hintergrund aussieht, erklärt DBSV-Rechtsreferentin Christiane Möller:

Alle Internetseiten öffentlicher Stellen müssen seit heute eine Erklärung zur Barrierefreiheit aufweisen. Das beruht auf europäischen Vorgaben (Richtlinie 2016/2102). Für Apps gilt das erst vom 23. Juni nächsten Jahres an. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, Ministerien, Krankenkassen, aber auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie etwa kommunale Nahverkehrsunternehmen oder Abfallentsorger. Die Erklärung zur Barrierefreiheit gibt an, welche Teile oder Inhalte der Internetseite (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Außerdem muss die Möglichkeit gegeben werden, Barrieren zu melden (Feedback-Mechanismus). Öffentliche Stellen müssen innerhalb eines Monats auf eingehende Anliegen antworten. Die Erklärung und der Feedback-Mechanismus müssen von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein. Wenn die Antwort auf gemeldete Barrieren aus Sicht der Nutzerin oder des Nutzers unbefriedigend ist, soll eine Möglichkeit zur Streitbeilegung benannt werden. Im Falle von Bundesbehörden ist das das Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Für die Seiten der öffentlichen Stellen der Bundesländer und Kommunen gibt es je nach Land eigene Streitbeilegungssysteme. Hilft all das nicht, bleibt zum Schluss der Weg zu den Gerichten, um Barrierefreiheit einzuklagen, auch für Verbände von Menschen mit Behinderungen. Um das Mittel der Verbandsklage zu etablieren und so Barrierefreiheit voranzubringen, führt der DBSV derzeit das Projekt „Barrierefreiheit durchsetzen, Diskriminierung ahnden“ durch.

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Das nationale Umsetzungsgesetz zum EAA für private Unternehmen

Eine unmittelbare Verpflichtung der privaten Unternehmen in Deutschland ergibt sich erst aus der nationalen Gesetzgebung. Dennoch ist es für Unternehmen heute schon wichtig und vorausschauend, sich auf die Rechtsentwicklung einzustellen.

Die Regelung gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Was ist also demnächst barrierefrei zu gestalten?

Die Richtlinie verpflichtet unter anderem, den gesamten Online-Handel barrierefrei zu gestalten. Lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und höchstens einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro haben, sind ausgenommen.

Außerdem müssen Hardware-Systeme für die Benutzer/-innen barrierefrei gestaltet werden und zwar einschließlich der Oberflächen bzw. Schnittstellen wie Betriebssysteme. Also alle Computer, Smartphones und Tablets sowie natürlich Bestell- oder Zahlungsterminals, die sich in einer realen Verkaufsstelle befinden (natürlich auch ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum).

Weitere Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung betreffen:

  • Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten, worunter auch Bankautomaten zu verstehen sind
  • die elektronische Kommunikation
  • den Zugang zu audiovisuellen Medien.  Zu den audiovisuellen Medien zählen nicht nur die audiovisuellen Angebote aller öffentlich-rechtlichen sondern auch die der privaten Fernsehanstalten.
  • Video-on-Demand-Angebote (Fernsehen auf Abruf), die von internationalen Streaming-Diensten verbreitet werden
  • die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste werden in einer eigenen Richtlinie geregelt (2018/1808).
  • E-Books
  • Aspekte der Personenverkehrsdienste bezogen auf alle vier Verkehrsträger: Flug, Bahn, Bus und Schiff.

 

Welche Anforderungen sind umzusetzen?

  • Grundverständnis = es geht um maximale Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, nicht um Gleichberechtigung
  • Die bauliche Umwelt, in der Dienstleistungen erbracht werden, die von der Richtlinie erfasst werden, müssen den Barrierefreiheitsanforderungen genügen

    Vorgaben für die nationale Umsetzung

    • Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen
    • Die deutschen Gesetze müssen ab dem 28. Juli 2025 angewandt werden

Alle Einrichtungen des Bundes müssen nun ihre Inhalte barrierefrei anbieten

Nach der EU-Richtlinie sind alle die Stellen, die zur Einhaltung der EU-Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet sind, auch zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen verpflichtet.

Projektträger und andere Zuwendungsempfänger sind nur dann zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet, wenn sie eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent durch den Bund genießen. Zuwendungen – egal ob institutionell oder projektbezogen – stellen eine Finanzierung durch den Bund dar. Die öffentlichen Stellen des Bundes werden in gleichem Umfang wie die Bundesbehörden verpflichtet, nicht nur Websites und mobile Anwendungen, sondern auch elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei zu gestalten.

Websites (inklusive Intranets und Extranets), Apps sowie elektronische Verwaltungsabläufe (vgl. § 12a Absatz 1 BGG). Während unter die Richtlinie nur Apps fallen, die öffentlich zugänglich sind, verlangt die BITV 2.0 auch, dass Apps, die nur von einen geschlossenen Kreis von Personen oder Stellen genutzt werden können, barrierefrei zu gestalten sind.

Die sogenannte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist eine Neuerung, die die EU-Richtlinie eingeführt hat. Sie gilt für Websites und Apps.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit hat folgende Bestandteile:
1. Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App
2. Feedbackmechanismus
3. Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG

Zusätzlich ist zu beachten, dass auf Websites (nicht in mobilen Anwendungen) die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen sind.

Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App

In der Erklärung zur Barrierefreiheit ist anzugeben, welche Teile oder Inhalte der Website bzw. der App (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein.

Auf der Website bzw. in der App muss die Möglichkeit gegeben werden, Feedback zu geben, um (insbesondere) vorhandene Barrieren an die Behörde zu melden. Diese muss innerhalb eines Monats auf das Feedback antworten.